Mit der Übernahme der radioaktiven Abfälle durch die Landessammelstelle wird sichergestellt, dass der Verbleib und die Weiterbehandlung der Abfälle nach den gesetzlichen Vorschriften erfolgen. Die angenommenen Abfälle müssen der Benutzungsordnung und den Annahmebedingungen der Landessammelstelle entsprechen.
Da strenge Regeln bereits für den Transport radioaktiver Stoffe gelten, unterhält die Landessammelstelle auch einen Abholdienst. Dieser holt die Abfälle beim Verursacher ab und transportiert sie zur Landessammelstelle
Herkunft der radioaktiven Abfälle
In der Landessammelstelle werden radioaktive Abfälle aus Medizin, Industrie und Forschung eingelagert. Abfälle aus Kernkraftwerken dürfen nicht gelagert werden.
Vor allem in der Medizin werden für spezielle Untersuchungen (z. B. zur Diagnose von Schilddrüsenerkrankungen), zur Therapie (z. B. bei der Krebstherapie) und bei Laboranalysen (z. B. Radioimmunoassays zur Diagnose von Stoffwechselerkrankungen) radioaktive Präparate und Reagenzien eingesetzt. Bei den Anwendungen fallen dann Abfälle an, die radioaktiv kontaminiert sind.
Bei vielen industriellen Prozessen müssen zuverlässig und schnell Informationen über Dicken, Dichten oder Füllstände eines Produkts gewonnen werden. In einer Reihe von Fällen (z. B. Blechherstellung, Flaschenabfüllanlagen) werden hierbei radioaktive Präparate eingesetzt.
Nach den physikalischen Gesetzen nimmt die Radioaktivität im Laufe der Zeit ständig ab, so dass die Strahlung für die Messzwecke nicht mehr ausreicht. Die radioaktiven Präparate müssen ersetzt werden. Im Idealfall werden die ausgetauschten Strahlenquellen wieder aufgearbeitet oder anderweitig verwendet. Doch ist dies nicht immer möglich. Dann müssen sie als radioaktiver Abfall entsorgt werden.
Auf Flohmärkten oder bei Haushaltsauflösungen finden sich manchmal Dinge aus früheren Zeiten, die radioaktive Stoffe enthalten, z. B. Radiumbecher, Radiumkissen oder Nachtsichtgeräte aus den Beständen der Streitkräfte des ehemaligen Warschauer Paktes. Der Besitz dieser Gegenstände ist ohne Genehmigung der zuständigen Strahlenschutzbehörde nicht zulässig. Sie müssen dann als radioaktiver Abfall an die Landessammelstelle abgeliefert werden.
Behandlung der radioaktiven Abfälle in der Landessammelstelle
Zunächst erolgt bei der Eingangskontrolle der Abfallfässer eine Dosisleistungsmessung und eine Überprüfung der Außenoberfläche auf Kontaminationsfreiheit.